Satzung

Satzung des Hunsrücker Geschichtsverein e. V.

Der Hunsrücker Geschichtsverein e. V. ist, nachdem seine Gemeinnützigkeit vom Finanzamt Bad Kreuznach am 28. 9. 1993 anerkannt (gilt nur für Spenden) und die neuen Statuten genehmigt wurden, seit 15.3.1994 in das Vereinsregister eingetragen.

Gedruckt in Hunsrücker Heimatblätter Nr. 91, April 1994, S.87-90

§ 1: Name und Sitz
1. Der „Hunsrücker Geschichtsverein“ hat seinen Sitz in 55469 Simmern. Die Geschäftsstelle des Vereins wechselt mit der jeweiligen Geschäftsführung.

§ 2: Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Hunsrücker Geschichtsverein e. V.“ macht es sich zur Aufgabe durch die Sammlung und Erforschung schriftlicher, dinglicher und mündlicher Überlieferung und Quellen, die Heimatgeschichte und Kultur zu untersuchen, zu analysieren und der Öffentlichkeit bekannt zu machen, um damit regionales Geschichtsbewusstsein und Kenntnisse zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
a) die Beratung bei der Erstellung von Ortsgeschichten bzw. -chroniken, bei Fragen der Wappengestaltung und heimatkundlicher Arbeiten, durch Auskunft bei genealogischen und historischen Fragen, im Rahmen der vorhandenen organisatorischen, finanziellen und personellen Möglichkeiten;
b) die Herausgabe der Hunsrücker Heimatblätter als Publikations- und Informationsorgan des Vereins;
4. Die Geschichtsbücherei und das Archiv des Rhein-Hunsrück-Kreises erhalten alle Schriften und Publikationen von Institutionen und Vereinen, mit denen der Hunsrücker Geschichtsverein im Schriftentausch steht, sowie alle darüber hinausgehende dem Verein zugeleitete Literatur und ihm zugehende Archivalien über den Hunsrück.

§ 3: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4: Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person schriftlich beantragt werden.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Bekanntgabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
a) beim Tode eines Mitglieds;
b) beim Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds;
c) durch Austritt, der bis spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres (d. h. bis zum 30. September des Jahres) dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss;
d) durch Ausschluss eines Mitgliedes, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung wegen Vereinschädigenden Verhaltens;
e) bei Nichtzahlung der Jahresbeiträge.
4. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5: Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
2. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 6: Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Mitglieder sind durch schriftliche Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung muss spätestens 3 Wochen = 21 Tage vor dem Versammlungstermin über das Mitteilungsorgan des Hunsrücker Geschichtsvereins – die Hunsrücker Heimatblätter – den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4. Die satzungsgemäß einzuberufende Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmfähig sind alle erschienenen Vereinsmitglieder. Die Beschlüsse werden, abgesehen von der Vereinsauflösung (siehe § 9), mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ei¬ne Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
5. Aufgaben der Versammlung:
a) Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden;
b) Bericht des Schatzmeisters;
c) Bericht der Kassenprüfer;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl eines Wahlleiters;
f) Wahl des Vorstandes;
g) Wahl der Kassenprüfer;
h) Anträge gemäß Tagesordnung.
6. Wahlen
Die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes erfolgt einzeln in der durch den Wahlleiter vorgegebenen Reihenfolge. Die Wahl erfolgt öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht aus der Versammlung heraus ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird.

§ 7: Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein auf der Basis der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Stellvertreter ist, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und 6 Beisitzern, wovon je 1 Beisitzer als Leiter der Kreisgeschichtsbücherei und als Leiter des Redaktionsausschusses der „Hunsrücker Heimatblätter“ als geborene Beisitzer dem Vorstand angehören. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder vertritt allein.
3. Der Vorstand wird wenigstens zweimal jährlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Von den Vorstandssitzungen werden Niederschriften (Protokolle) angefertigt.
5. Der Vorstand ist berechtigt, Eilentscheidungen hinsichtlich der kommissarischen Besetzung von Vorstandsposten zu fällen.
6. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zur Unterstützung der Vereinsarbeit zu bestellen und diese mit beratender Stimme auch zu den Vorstandssitzungen heran¬zuziehen.
7. Der Schatzmeister verwaltet die Buch- und Bargelder des Vereins, führt Buch über Zahlungsein- und -ausgänge. Er ist ebenso wie der 1. und 2. Vorsitzende zeichnungsberechtigt.
8. Kassenprüfer: Die Kassenprüfer werden alle zwei Jahre aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt. Jeweils ein Kassenprüfer muss neu gewählt werden. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.

§ 8: Finanzierung und Vereinsvermögen
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
a) den Jahresbeitrag der Einzelmitglieder;
b) den Jahresbeitrag der korporativen Mitglieder;
c) durch Zuschüsse von Land, Kreis und Verbandsgemeinden;
d) durch Spenden.
2. Verwendung von Vereinsfinanzen
a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .
b) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
2. Beiträge: Jedes ordentliche Mitglied entrichtet den jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 9: Satzungsänderung
1. Die Änderung der Satzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich mit einer Begründung bis spätestens 14 Tage vor der alle zwei Jahre stattfindenden Hauptversammlung des Vereins beim Vorstand einzureichen.

§ 10: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Hunsrücker Geschichtsvereins e. V. kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder bei einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Einberufung dieser Versammlung ist ein Antrag von einem Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Rhein-Hunsrück-Kreis. Das Vereinsvermögen ist gemäß der in § 2 festgelegten Zwecke des Vereins zu verwenden, zur Anschaffung heimatkundlicher und wissenschaftlicher Literatur zum Nutzen von Wissenschaft und Forschung.